Wer haftet im Ehrenamt?

In Deutschland engagieren sich rund eine Million Menschen in rund 600.000 Vereinen, doch den wenigsten freiwilligen Helfern ist dabei bekannt, wer haftet, wenn ihnen bei der Ausübung ihres Ehrenamts ein Fehler unterläuft. Deshalb sollte sich jeder, der ehrenamtlich tätig werden möchte, mit seiner Haftung auseinander setzen. Vielen ist es nicht bewusst, dass sie für Schäden, die sie dem Vermögen des Vereins in Ausübung ihrer Tätigkeit zufügen, persönlich haftbar gemacht werden können. Der Verein steht nicht für derartige Vermögensschäden ein.

Für grob fahrlässig zugeführte Vermögensschäden haftet der Vereinsvorstand persönlich. Das heißt also: Wer während seiner Ehrenamttätigkeit die Sorgfalt in besonderem Maße missachtet, muss eventuell Dritten oder dem Verein gegenüber persönlich mit seinem Privatvermögen einstehen. Einst wurde der Vereinsvorstand sogar für jedes Missgeschick haftbar gemacht. Doch 2009 hat die Bundesregierung die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt, aber ein Restrisiko bleibt trotzdem.

Spezialversicherungen können im Notfall helfen

Die konkreten Umstände jedes Falles müssen genau betrachtet und ausgewertet werden, um die verschiedenen Arten der Fahrlässigkeit abgrenzen zu können und die unterschiedlichen Rechtsfolgen abzuleiten. Man kann sich mit Spezialversicherungen gegen solche Vermögensschäden absichern, beispielsweise mit der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die wirtschaftliche Folgen auffängt. Der Schutz erstreckt sich auf einen erlittenen Eigenschaden und Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber dem Verein. Darüber hinaus bietet die sogenannte D&O-Versicherung erweiterten Schutz für Organmitglieder, die eine höhere Police als bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bezahlen müssen, da sie als Vereinsvorstände einem höherem wirtschaftlichem Risiko ausgesetzt sind als Mitarbeiter. Ehrenamtliche genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie im Interesse der Allgemeinheit tätig sind. Dieser Schutz gilt allerdings nur auf dem Weg zur Arbeitsstelle und bei unmittelbarer Ausübung des Amtes.